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Abgeleitet vom englischen "to hold" – halten - steht die Holding nicht für eine bestimmte Rechtsform sondern bezeichnet Gesellschaften, die an einem oder mehreren Unternehmen beteiligt sind. Werden Anteile an mindestens drei Gesellschaften gehalten und beherrschender Einfluß auf diese ausgeübt, kommt eine Firmierung als Group (Gruppe) in Betracht.
Letztlich besteht der Hauptzweck einer Holding in einer auf Dauer angelegte Beteiligung an rechtlich selbständigen Unternehmen.
Einige der möglichen Vorteile von Holdingstrukturen:
- Haftungstrennung und Risikoverlagerung,
- Thesaurierung erwirtschafteter Ergebnisse (Kapitalbildung),
- Minimierung von Quellensteuern und Veräußerungsgewinnen,
- schlichtweg Anonymität,
- Vermeidung von Erbschaftssteuern
- Flexibilität bei Umstrukturierung und Kooperationen,
- Zentrale Vermögensverwaltung,
- Überwindung von Höchst- oder Mindesbeteiligungsgrenzen,
- Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen,
- Erzielung von Synergie-Effekten.
Die Liste ließe sich noch ein ganzes Stück weit fortsetzen. Fast immer spielen mehrere der genannten Faktoren eine Rolle bei der Entscheidung für den Einsatz von Holdinggesellschaften.
Wie die folgenden Beispiele zeigen, eignen sich entsprechende Strukturen längst nicht mehr nur für Groß-Konzerne sondern auch für kleinere und mittlere Unternehmungen:
a) Einfache Treuhand-Ltd.
Zugegebenermaßen die simpelste und preiswerteste aller denkbaren Holdingstrukturen - und genau aus diesem Grund auch sehr weit verbreitet. Eine im Ausland ansässige Ltd. hält hier die Anteile einer in Deutschland ansässigen und tätigen Ltd.
Wird meist dann eingesetzt, wenn der tatsächliche Inhaber / Gesellschafter als solcher nicht zu erkennen sein soll. Die Gründe hierfür sind bekannt.
Ist übrigens in punkto Sicherheit und Anonymität allen Liechtensteiner Stiftungen überlegen, wenn auch in steuerlicher Hinsicht Abstriche hinzunehmen sind. Doch kluge Köpfe wissen: Sicherheit geht vor Profit.
b) Die ... & Co. KG
Nicht wirklich eine Holdingstruktur, doch bereits steuerlich ein Stück weit attraktiver als das Tätigwerden mit einer reinen Kapitalgesellschaft (GmbH, Ltd. usw.).
Verknüpft bei sinnvoller Ausgestaltung in perfekter Weise die (steuerlichen) Vorteile einer Personen- mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft. Auch als Ein-Mann-Lösung realisierbar. Sieht vielleicht komisch aus, ist aber so:
Natürlich muß als Komplementär nicht unbedingt eine GmbH zum Einsatz kommen. Eine Ltd. tut es schließlich auch. Weiterer Vorteil gegenüber der reinen Ltd. ist hier das Auftreten mit einer deutschen Rechtsform – nämlich der Ltd. & Co. KG.
Nicht nur das Briefpapier sieht dann "deutscher" aus. Die Praxis zeigt zudem, dass Handelsregistereintrag und Erteilung der Steuernummer oft wesentlich zügiger erfolgen.
Hinzu kommt, dass sich - im Gegensatz zur GmbH – die Anteile der Ltd. rechtlich wirksam und anonym treuhänderisch halten lassen. Hier also die Variante mit Treuhand Ltd. & Co. KG:
Die Ltd. selbst muß dabei im Sitzland der KG nicht einmal eine Niederlassung unterhalten.
Wer jetzt weiter denkt, fragt sich ob nicht vielleicht auch einen Treuhandlösung auf der Seite der Kommanditisten sinnvoll sein könnte. (Schließlich fließt diesen in der Regel der Gewinn zu.) Stimmt. Und es ist auch tatsächlich möglich, stößt aber in der Praxis auf einige Hindernisse, deren Bewältigung Aufwand und Kosten verursacht. Hintergründe und Lösungsansätze erläutern wir Ihnen gern.
c) Aufspaltung Besitz / Betrieb
Die Version für Fortgeschrittene: Besitz und Vermögen sind auch hier zentral verwaltet, aber hinsichtlich der Haftung sauber getrennt. Während eine oder mehrere Ltd.'s den Vetrieb übernehmen, produziert die – vielleicht kreditbeladene - GmbH in und mit den von der Vermögens GmbH / Co. KG gemieteten Räumlichkeiten, Maschinen und Technologien.
Was auch passiert: Immobilienvermögen & Co. verbleiben stets im Besitz der Familienmitglieder. Gewinne fließen – je nach Ausgestaltung – an die AG oder besser direkt an die Kommanditisten der KG – die Familie.
d) Risikoabgrenzung ("Nie alle Eier in einen Korb.")
Ein mittelständisches deutsches Unternehmen ist in drei Ländern in verschiedenen Branchen tätig. Das unternehmerische Risiko ist in den einzelnen Branchen und Ländern unterschiedlich hoch zu bewerten.
Verliert beispielsweise die französische SARL einen teuren Markenrechtsstreit, bleiben von einer daraus möglicherweise folgenden Insolvenz sowohl die Holding als auch die übrigen Unternehmen unberührt.
In Deutschland könnte zum Beispiel für risikoreiche Projekte eine schnell und preiswert zu gründende Ltd. eingesetzt werden, während die GmbH Vertrieb und Finanzierung gewährleistet.
Zur Erschließung des tschechischen Marktes wiederum ist es erforderlich einen ortsansässigen Partner "ins Boot" zu holen. Mit dessen Beteiligung ausschließlich an der tschechischen Tochter bleibt die notwendige Flexibilität erhalten und fremder Einfluß eng begrenzt.
e) Auslands-Holding
Ein kleiner Vorgeschmack dessen, was in Sachen Holding noch möglich ist:
Während die Produktion beim tschechischen "Nachbarn" stattfindet, übernimmt eine weltweit einsatzfähige Ltd. den Vertrieb über das Internet. Für den Service in Deutschland kommt eine gute alte GmbH zum Einsatz, in Frankreich eine SARL, in Spanien eine SL usw.
Die Schweizer AG, die auch Patente, Lizenzen und sonstiges know-how verwaltet, schöpft als Zwischen-Holding den Gewinn ab und nutzt dabei entsprechende Domizilprivilegien. Dank Doppelbesteuerungsabkommen stellt der Gewinnabfluß in die Schweiz kein Problem dar.
Da auch die Costa Rica S.A. ihre Geschäftskonten in der Schweiz unterhält, finden Ausschüttungen auf kurzem Wege statt. Das freut nicht nur die Schweizer Banker.
Auslandseinkünfte wiederum sind in Costa Rica nicht zu versteuern. Aber daß ihr Welteinkommen in Deutschland trotzdem steuerpflichtig bleibt, wissen Sie ja ...
f) Vermögensverwaltung
Hier steht die Verwaltung und Sicherung des Immobilienvermögens im Vordergrund. Durch Einschaltung einer Treuhand-Holding wird zunächst eines erreicht: Anonymität.
Egal wie die Diskussion um die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer in den nächsten Jahren ausgeht: Laut Gesellschaftsregister ist der Eigentümer eine fremde Gesellschaft, die nicht zur Vermögenssteuer herangezogen werden kann.
Und es gibt weitere Vorteile:
Sollen beispielsweise die spanischen Immobilien veräußert werden, kann es sinnvoll sein, statt dessen die gesamte SL zu verkaufen. Der Veräußerungsgewinn bleibt bei der Immobilien-Holding in der Regel nahezu steuerfrei. Keine Notargebühren, keine Grunderwerbssteuer etc.
Noch interessanter wird es beim Vererben. Ob, in welchem Umfang wann und an wen überhaupt ein stiller Eigentumsübergang stattfindet, bestimmt der Erblasser mittels Treuhandvertrag ganz allein. Im Prinzip kann die Treuhand-AG Vermögenswerte über Generationen halten ("Eine AG stirbt nicht."), ohne dass Erbschaftssteuer anfällt oder Regelungen der gesetzlichen Erbfolge beachtet werden müssen.
Viele weitere Varianten sind denkbar und u. U. sinnvoll. Daß die Dinge dennoch nicht so einfach liegen, sollte trotzdem jedem klar sein.
Fazit: Zu Risken und Nebelwirkungen fragen Sie Ihre / unsere Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater.
Die können Ihnen dann das erklären, was wir zwar auch wissen, Ihnen aber hier nicht verbindlich sagen dürfen. Einige Stichworte:
Funktionslose Zwischenholding / Basisgesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, §50 EstG, §42 und §90 AO, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Abschirmwirkung, Hinzurechnungsbesteuerung, Ort der geschäftlichen Oberleitung, Domizilprivileg, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie usw.
Beachten Sie außerdem bitte bei aller Begeisterung eines: Die Einrichtung und der Betrieb mehrerer Gesellschaften mit Auslandsbezug verursachen regelmäßig nicht unerhebliche Kosten.
Zunächst ist daher stets zu prüfen, ob Aufwand und Nutzen auf Dauer in einem gesunden Verhältnis zueinander stehen.
Letzte Aktualisierung: 14.11.2008
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Mehrjährige Versuche haben gezeigt, dass die physikalisch-chemischen und mechanischen Eigenschaften von Naturzeolith allen Anforderungen entsprechen, die an Filtermaterial für Trinkwasser gestellt werden. Beim Austausch von Sand gegen Naturzeolith als Filtermaterial werden keinerlei Veränderungen an der Anlage notwendig. Allerdings verringert sich die Anzahl der notwendigen Filter, da Naturzeolith wesentlich besser Beimengungen des Wassers zurückhält. |
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